Wenn die Ausländerbehörde nicht zahlen will …

Eine minderjährige Mandantin von Rechtsanwalt Cziersky-Reis sprach bei der Ausländerbehörde Berlin vor. Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war sie nicht. Weil sie hochschwanger war wollte sie sich eine „Duldung“ (= Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) abholen. Dafür musste sie bei der Ausländerbehörde Berlin eine Gebühr in Höhe von 27,50 € zahlen. Diese Gebührenerhebung war doppelt falsch.

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