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Wenn die Ausländerbehörde nicht zahlen will …

Entscheidung: VG Berlin, Beschluss vom 02.02.2012 – VG 10 K 295.11

Eine minderjährige Mandantin von Rechtsanwalt Cziersky-Reis sprach bei der Ausländerbehörde Berlin vor. Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war sie nicht. Weil sie hochschwanger war wollte sie sich eine „Duldung“ (= Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) abholen. Dafür musste sie bei der Ausländerbehörde Berlin eine Gebühr in Höhe von 27,50 € zahlen. Diese Gebührenerhebung war doppelt falsch. Zum einen hätte allenfalls eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben werden dürfen, zum anderen bezog die Mandantin Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und war deswegen gemäß § 53 Absatz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung von der Gebühr ganz befreit.

Rechtsanwalt Cziersky-Reis legte deshalb Widerspruch gegen die Gebührenerhebung ein. Die Ausländerbehörde Berlin gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2011 statt. Die Anwaltskosten erstattete die Ausländerbehörde Berlin antragsgemäß umgehend. Die zu Unrecht erhobene Gebühr wurde aber nicht erstattet. Auf eine schriftliche Erinnerung nach mehreren Wochen regierte die Ausländerbehörde Berlin nicht. Also erhob Rechtsanwalt Cziersky-Reis Klage und beantragte im Klageverfahren, das Land Berlin zur Zahlung zu verurteilen. Im Klageverfahren zahlte die Ausländerbehörde Berlin. Der Rechtstreit wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Klageverfahrens trägt das Land Berlin. Viel Auswand für nur 27,50 €? Ja, aber für die Mandantin bei monatlichen Sozialleistungen in Höhe von lediglich knapp 200,00 € durchaus von Bedeutung.