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Ausländerbehörde Berlin muss zu Unrecht erhobene Gebühr erstatten

Entscheidung: VG Berlin, Urteil vom 22.12.2011 – VG 10 K 61.11

Eine Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darf von der Ausländerbehörde nur erhoben werden, wenn auch für die spätere Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Gebühr verlangt werden kann.

Eine thailändische Mandantin von Rechtsanwalt Cziersky-Reis ist hochschwanger. Das Kind erwirbt gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, weil der werdende Vater im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist. Rechtsanwalt Cziersky-Reis beantragt vor der Geburt des Kindes, der Mandantin rückwirkend ab dem Tag der Geburt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu erteilen. Weil die Mandantin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines deutschen Schengen-Visums ist, spricht sie kurz vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde Berlin vor zum Erhalt einer Fiktionsbescheinigung (§ 81 Absatz 4 und Absatz 5 AufenthG). Neben der Gebühr in Höhe von 20,00 € für die Fiktionsbescheinigung kassiert die Ausländerbehörde Berlin kurzerhand auch noch eine Gebühr in Höhe von 60,00 € für die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Für die spätere Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durfte die Ausländerbehörde aber keine Gebühr erheben. Denn bis zum 31. August 2011 waren die Eltern deutscher Kinder von der Zahlung einer Gebühr gemäß § 52 Absatz 1 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) befreit. Zwar darf gemäß § 49 Absatz 2 AufenthV eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden, allerdings nur für eine spätere gebührenpflichtige Amtshandlung. Rechtsanwalt Cziersky-Reis legte deshalb Widerspruch ein. Die Ausländerbehörde Berlin wies den Widerspruch zurück. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Bearbeitungsgebühr sei das Kind der Widerspruchsführerin noch nicht geboren gewesen. Deshalb sei die Bearbeitungsgebühr zu Recht erhoben worden und der Widerspruch unbegründet. Im Übrigen sei er auch unzulässig. Bei einer mündlichen Aufforderung, eine Gebühr zu zahlen, handele es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt.

Stimmt nicht, urteilt das Verwaltungsgericht Berlin. Der Widerspruch war zulässig und begründet. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darf keine Gebühr erhoben werden, wenn die spätere Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gebührenfrei ist.