Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9a Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind in den §§ 9a bis 9c AufenthG geregelt.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Die Unterschiede zwischen einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind nicht sehr groß. Dennnoch hat die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gegenüber der Niederlassungserlaubnis ein paar Vorteile.
So erlischt zum Beispiel die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nur unter den in § 51 Abs. 9 AufenthG genannten Fällen.
Hinweis: Beantragen Sie deshalb bei der zuständigen Ausländerbehörde immer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und nur „hilfsweise“ eine Niederlassungserlaubnis.