030 / 397 492 57 kontakt@kanzlei-cziersky.de

Einstweilige Anordnung durch Verwaltungsgericht Berlin: Ausländerbehörde Berlin muss Fiktionsbescheinigung ausstellen

Entscheidung: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.02.2012 – VG 15 L 3.12

Ein armenischer Mandant von Rechtsanwalt Cziersky-Reis studiert in Sachsen-Anhalt und wohnt in Berlin. Seine bisherige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat er noch von der Ausländerbehörde seines Studienortes erhalten. Die Ausländerbehörde Berlin lehnt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Sie sei örtlich nicht zuständig, weil der gewöhnliche Aufenthalt eines Studenten, der außerhalb von Berlin und Brandenburg studiere, stets an seinem Hochschulort sei. Dass der Mandant von Rechtsanwalt Cziersky-Reis nur an zwei Tagen pro Woche an seinem Hochschulort an Seminaren teilnehmen muss und dort auch gar keine Wohnung hat, hält die Ausländerbehörde Berlin für nicht relevant. Auch für die Ausstellung der beantragten Fiktionsbescheinigung (§ 81 Absatz 4 und Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zum Nachweis des weiterhin rechtmäßigen Aufenthaltes sei sie deshalb örtlich unzuständig.

Falsch, entscheidet das Verwaltungsgericht Berlin und verpflichtet die Ausländerbehörde Berlin durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ausstellung der beantragten Fiktionsbescheinigung: Bei ausländischen Studenten gelten für die Bestimmung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde keine Besonderheiten.

Das gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingeleitete Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Anmerkung vom 21.05.2012: vgl. Aktuelles vom 21.05.2012.