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Land Berlin muss nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis die Kosten des Klage- und Widerspruchsverfahrens tragen

Entscheidungen: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.03.2012 – VG 21 K 129.11 und Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.03.2012 – VG 21 K 129.11

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) setzt zwar in der Regel voraus, dass gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG der Lebensunterhalt gesichert ist. Deutsche Familienangehörige, die mit dem antragstellenden Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden dabei aber nicht berücksichtigt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.08.2011 – 1 C 12/10).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.08.2011 entschieden, dass auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG voraussetzt, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Allerdings normiert § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG nur eine Regelerteilungsvoraussetzung. Eine Ausnahme von dieser Regelerteilungsvoraussetzung liegt aber dann vor, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG beantragt hat, nur deshalb nicht gesichert ist, weil er mit einem oder mehreren deutschen Familienangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. In diesen Fällen muss der Ausländer nur seinen eigenen Bedarf und gegebenenfalls den Bedarf der in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden ausländischen Familienangehörigen sichern können.

In der Praxis wird dies dazu führen, dass in erheblich mehr Fällen ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG besteht. Bei der Bedarfsberechnung darf der Bedarf der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden deutschen Familienangehörigen in Höhe der in § 20 Absatz 2 bis Absatz 4 des zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die auf diese Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Mietanteile.

In einem von Rechtsanwalt Cziersky-Reis betriebenen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin musste die Ausländerbehörde Berlin nun auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reagieren und der Klägerin die beantragte Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG erteilen. Der Rechtsstreit wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Klageverfahrens und des Widerspruchsverfahrens trägt das Land Berlin.