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Ausländerbehörde Berlin erteilt Aufenthaltserlaubnis nach Untätigkeitsklage. Die Kosten des Klageverfahrens trägt das Land Berlin

Entscheidung: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 25.06.2012 – VG 21 K 393.11

Die Ausländerbehörde Berlin wollte einem in Berlin geborenen Kind keine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Sie begründete dies damit, dass über den Antrag des Vaters auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden worden sei. Diese Entscheidung müsse zunächst abgewartet werden.

Rechtsanwalt Cziersky-Reis erhob schließlich Untätigkeitsklage. Während des anhängigen Klageverfahrens erteilte die Ausländerbehörde Berlin nun wie beantragt die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Anschließend wurde der Rechtsstreit von Rechtsanwalt Cziersky-Reis und der Ausländerbehörde Berlin übereinstimmend für erledigt erklärt. Der zuständige Berichterstatter des Verwaltungsgerichts Berlin entschied, dass das Land Berlin die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat. Auch er konnte keinen zureichenden Grund dafür erkennen, dass die Ausländerbehörde Berlin mehr als drei Monate lang über den Antrag von Rechtsanwalt Cziersky-Reis auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entschieden hatte.