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Kindernachzug im Remonstrationsverfahren

Die zuständige Auslandsvertretung in der Türkei hat in einem von Rechtsanwalt Cziersky-Reis vertretenen Fall den Nachzug eines 14-jährigen Jungen zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und seinem Bruder im Remonstrationsverfahren doch noch gestattet. Die Erteilung des Visums, das zunächst ohne anwaltliche Hilfe beantragt worden war, wurde von der Auslandsvertretung abgelehnt, weil der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sei. Die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland hatte der Erteilung des Visums ebenfalls nicht zugestimmt.

Die zuständige Auslandsvertretung in der Türkei hat in einem von Rechtsanwalt Cziersky-Reis vertretenen Fall den Nachzug eines 14-jährigen Jungen zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und seinem Bruder im Remonstrationsverfahren doch noch gestattet. Die Erteilung des Visums, das zunächst ohne anwaltliche Hilfe beantragt worden war, wurde von der Auslandsvertretung abgelehnt, weil der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sei. Die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland hatte der Erteilung des Visums ebenfalls nicht zugestimmt.

14Im Remonstrationsverfahren wurde das Visum dann doch noch erteilt, obwohl zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der klassischen Berechnung der Behörden immer noch ein paar Euro fehlten. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Cziersky-Reis, der sich die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde schließlich anschlossen, durfte das Visum aber aufgrund des Schutzes der Familie durch das Grundgesetz nicht versagt werden, weil nur ein ganz geringer Betrag (hier ca. 20,00 €) zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlten.