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Verwaltungsgericht Berlin: Ausländerbehörde Berlin muss Rechtsanwaltsvergütung zahlen

Entscheidung: Urteil Verwaltungsgericht Berlin vom 27.06.2013 – VG 16 K 261.12

Die Ausländerbehörde Berlin hatte von einem Mandanten von Rechtsanwalt Cziersky-Reis rechtswidrig eine Gebühr in Höhe von 15,00 € für die Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung seiner Abschiebung („Duldung“) erhoben. Gegen diese Gebührenerhebung legte Rechtsanwalt Cziersky-Reis Widerspruch ein. Die Ausländerbehörde Berlin gab diesem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2012 mit der Maßgabe statt, dass die 15,00 € zu erstatten sind. Allerdings – so die Ausländerbehörde Berlin – müsse der Mandant die Rechtsanwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren selbst zahlen, weil er keinen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens hätte beauftragen müssen.

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied nun zu Recht, dass diese Entscheidung der Ausländerbehörde Berlin rechtswidrig gewesen ist. Zu Recht betont das Verwaltungsgericht Berlin, dass es einem Ausländer in aller Regel nicht zumutbar ist, nur zur Vermeidung von Rechtsanwaltsgebühren ein Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Bei einem erfolgreichen Widerspruch muss die Ausländerbehörde Berlin deshalb auch immer die Anwaltsgebühren übernehmen.