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Vaterschaftstest im Visumverfahren nur in engen Ausnahmefällen erforderlich

Ein Ausländer, der aufgrund einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung sowie aufgrund wirksamer Sorgeerklärungen sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes ist, muss im Visumverfahren nur in seltenen Ausnahmefällen seine biologische Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest nachweisen.

Dies gilt erst recht, wenn die rechtliche Vaterschaft darauf beruht, dass die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt dessen Geburt miteinander verheiratet waren. Der Grund dafür ist, dass es grundsätzlich nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern ausschließlich auf die rechtliche Vaterschaft ankommt. Wenn der rechtliche Vater mit seinem Kind in der Bundesrepublik eine familiäre Lebensgemeinschaft führen will, ist deshalb das Visum im Regelfall ohne DNA-Test zu erteilen.

Auf diese Selbstverständlichkeiten mussten nun in einem von Rechtsanwalt Cziersky-Reis vertretenen Fall die Visaabteilung einer deutschen Botschaft in einem Land des Nahen Ostens sowie die zuständige Ausländerbehörde in Baden-Württemberg hingewiesen werden. Obwohl die Vaterschaft des Mandanten von Rechtsanwalt Cziersky-Reis auf einer wirksamen Eheschließung zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes beruhte, forderte die Visaabteilung der Botschaft die Vorlage eines DNA-Gutachtens. Erst nach der Ankündigung von Rechtsanwalt Cziersky-Reis, im Falle einer Nichterteilung des Visums ohne DNA-Gutachten, eine (Untätigkeits-) Klage nebst Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin einzureichen, änderte die Visaabteilung ihre Meinung und erteilte das Visum ohne DNA-Test.