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Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug oder zum Elternnachzug

In manchen Fällen besteht ein „doppelter“ Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nämlich zum einen, weil der Ausländer mit einem deutschen Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), zum anderen, weil er mit einem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).

In diesen Fällen sollte immer die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragt werden. Wenn schon eine Aufenthaltserlaubnis zum Elternnachzug erteilt wurde, sollte die „Umstellung“ auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragt werden.

Hintergrund für diese Empfehlung ist die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach erwirbt ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist, nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Entsprechendes gilt auch in den in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und § 31 Abs. 2 AufenthG geregelten Fällen. Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Falle des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind fehlt, weshalb die analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG möglicherweise nicht in Betracht kommt (so jedenfalls die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in Nr. 28.3.3). Bis diese Problematik höchstrichterlich geklärt ist, ist deshalb immer die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorzuziehen.

Praxistipp: Für den Fall, dass erstmals eine von beiden Erlaubnissen beantragt wird, sollte nur die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragt werden. Wer schon im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung des Sorgerechts für sein Kind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist, sollte bei der Ausländerbehörde zumindest schriftlich die (ggf. rückwirkende) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragen. Falls die Ausländerbehörde über diesen Antrag nicht entscheiden will, weil ihr der Sinn für diesen Antrag nicht deutlich wird, so muss nicht unbedingt auf eine schriftlichen Ablehnung dieses Antrags bestanden werden. Wenn es zu einem späteren Zeitpunkt auf den Besitz der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ankommen sollte, kann diese von der Ausländerbehörde aufgrund des alten Antrages rückwirkend auf den Zeitpunkt der alten Antragstellung erteilt werden (oder die Ausländerbehörde dazu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verpflichtet werden).