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Ausländerbehörde in NRW erteilt Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug rückwirkend

Wenn eine Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) erteilt, dann ist dieser prinzipiell erst ab dem Tag der Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde gültig.

Die Erlaubnis wird aber meist bereits Wochen oder gar Monate zuvor bei der Behörde beantragt. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis liegen meist schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vor. Wenn ein früherer Gültigkeitsbeginn der Erlaubnis für den Ausländer konkrete Vorteile hätte oder im weiteren Verlauf seines Aufenthalts haben könnte, dann sollte immer die rückwirkende Erteilung der Erlaubnis beantragt werden.

In einem von Rechtsanwalt Cziersky-Reis vertretenen Fall hat eine Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen einem Mandanten, der zuvor eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besessen hatte, antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für fast ein Jahr rückwirkend erteilt. Für diese rückwirkende Erteilung bestand aus sozialrechtlichen Gründen und aus ausländerrechtlichen Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Mandant erhält nun rückwirkend Arbeitslosengeld II anstelle der geringeren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Er hat außerdem in Zukunft zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG zu erhalten. Sollten sich die Ehegatten trennen, könnte die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entscheidend sein.