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Ausländerbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte stellt nach Untätigkeitsklage Ausweisersatz aus und muss die Kosten des Klageverfahrens tragen

Entscheidung: Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 10. April 2015 – 2 A 121/15

Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) muss die Ausländerbehörde einem geduldeten Ausländer einen Ausweisersatz ausstellen, wenn sie seinen Reisepass gemäß § 50 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verwahrung genommen hat. Mit dem Ausweisersatz kann der Ausländer dann gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 48 Absatz 2 AufenthG die Passpflicht erfüllen und sich im Alltag zum Beispiel gegenüber anderen Behörden ausweisen.

Alle Ausländerbehörden wissen, dass sie den Reisepass eines geduldeten Ausländers gemäß § 50 Absatz 5 AufenthG zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in Verwahrung nehmen dürfen. Dass der Ausländer dann gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthV einen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes hat, wissen sie entweder nicht oder sie ignorieren diesen Anspruch.

Rechtsanwalt Cziersky-Reis beantragte für seinen von der Ausländerbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seeplatte geduldeten libanesischen Mandanten die Ausstellung eines solchen Ausweisersatzes. Die Ausländerbehörde hatte den libanesischen Reisepass des Mandanten schon vor Monaten in Verwahrung genommen. Trotz Erinnerung und Fristsetzung reagierte die Ausländerbehörde über drei Monate nicht. Eine Behörde darf sich aber mit ihrer Entscheidung gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung regelmäßig nicht länger als drei Monate Zeit lassen.

Rechtsanwalt Cziersky-Reis erhob deswegen Untätigkeitsklage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Greifswald. Nach Zustellung der Klage reagierte die Ausländerbehörde umgehend und stellte den beantragten Ausweisersatz aus. Die Kosten des Klageverfahrens wollte die Ausländerbehörde aber nicht tragen, weil die Untätigkeitsklage ihrer Ansicht nach „mutwillig“ erhoben wurde. Diese Ansicht teilte das Verwaltungsgericht Greifswald zu Recht nicht und bewilligte auch nach Ausstellung des Ausweisersatzes noch wie beantragt Prozesskostenhilfe (Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 31. März 2015 – 2 A 121/15). Der Rechtsstreit wurde anschließend übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Klageverfahrens (930,54 €) muss der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte tragen.