030 / 397 492 57 kontakt@kanzlei-cziersky.de

Verwaltungsgericht Berlin untersagt dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die zwangsweise Verlegung des Mandanten von Rechtsanwalt Cziersky-Reis von Berlin nach Chemnitz

Entscheidung: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.2012 – VG 29 L 115.12

Der libanesische Mandant von Rechtsanwalt Cziersky-Reis reiste mit einem gültigen griechischen Schengen-Visum sowie mit seinem gültigen libanesischen Reisepass erlaubt in die Bundesrepublik  Deutschland ein. Dies behauptete er zumindest. Denn seinen Pass hatte der Mandant nach der Einreise verloren und konnte diesen deshalb nicht vorlegen. Er war aber im Besitz von Kopien seines Passes sowie des Visums.

Gegenüber der Ausländerbehörde Berlin beantragte Rechtsanwalt Cziersky-Reis deshalb unter Vorlage der Kopien sowie weiterer Nachweise zur Identität sowie zur erlaubten Einreise die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Passlosigkeit. Ein Verteilungsverfahren gemäß § 15a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) könne nicht eingeleitet werden, weil der Mandant nicht unerlaubt eingereist sei. Soweit der Mandant seinen Pass mit dem Schengen-Visum nicht im Original vorlegen könne, sei dies unschädlich, weil er mit den eingereichten Kopien und weiteren Unterlagen seine erlaubte Einreise belegt habe. Jedenfalls aber habe er dies ausreichend glaubhaft gemacht, so dass die Beweislast für eine unerlaubte Einreise jedenfalls bei der für eine Verteilung gemäß § 15a AufenthG zuständigen Behörde (in Berlin ist dies das Landesamt für Gesundheit und Soziales) liege.

Die Ausländerbehörde Berlin sah dies anders und empfahl dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die Verteilung des Mandanten. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin folgte dieser Empfehlung ohne eigene Sachprüfung und ordnete die Verteilung des Mandanten nach Chemnitz an.

Gegen diese Anordnung erhob Rechtsanwalt Cziersky-Reis Klage und beantragte insbesondere, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Berlin folgte diesem Antrag und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung an. Die Einzelheiten der erlaubten/unerlaubten Einreise des Mandanten müssen nun im Klageverfahren geprüft werden. Dass der Mandant tatsächlich im Besitz eines griechischen Schengen-Visums war, wird die griechische Botschaft in Beirut auf Anfrage der deutschen Botschaft in Beirut wohl unproblematisch bestätigen können. Prozesskostenhilfe wurde auch für das Klageverfahren bewilligt (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.06.2012 – VG 29 K 116.12).