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Gemäß § 27 Abs. 1a AufenthG wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn

  1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

Im Falle des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG spricht man umgangssprachlich von einer „Scheinehe“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Scheinehe vor,

„wenn die Eheschließung nicht zu dem Zweck diente, eine – in welcher Form auch immer zu führende – eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einen anderen Zweck verfolgte, insbesondere den, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.“

Eine „Scheinehe“ liegt daher nicht vor, wenn die Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift auch missverständlich. Die Ehe kann ohne weiteres ausschließlich geschlossen werden, um dem Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, solange auch eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt werden soll.