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Ausweisung

Ein Ausländer muss mit einer Ausweisung durch die Ausländerbehörde rechnen, wenn er bestimmte Straftaten begangen hat. Eine Ausweisung ist auch möglich, wenn keine Straftat begangen wurde, allerdings sind diese Fälle abschließend im Aufenthaltsgesetz geregelt (§ 54 Nr. 3 bis Nr. 7 Aufenthaltsgesetz sowie § 55 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Praktische Bedeutung hat dabei insbesondere die Ausweisung im Fall des Bezuges von Sozialhilfe (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz).

Die Ausweisung ist ein ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, also ein Schreiben der Ausländerbehörde, in welchem steht, dass der betroffene Ausländer „ausgewiesen“ wird. Folge einer Ausweisung ist zunächst, dass ein bestehender Aufenthaltstitel erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz) und der Ausländer somit ausreisepflichtig wird (§ 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Ein ausgewiesener Ausländer darf nicht erneut in die Bundesrepublik einreisen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Darüber hinaus darf die Ausländerbehörde einem ausgewiesenen Ausländer grundsätzlich auch keine neue Aufenthaltserlaubnis oder die Botschaft ein Visum erteilen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz).

Die Ausweisung ist nicht mit einer Abschiebung zu verwechseln, auch wenn beide Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch und nicht selten auch von den Medien als Synonyme verwendet werden. Eine Ausweisung ist das Schreiben der Ausländerbehörde, in dem steht, dass der Ausländer ausgewiesen wird. Mehr nicht. Eine Abschiebung ist der Vollzug einer bestehenden Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde. Eine Ausweisung hat immer zur Folge, dass ein bestehender Aufenthaltstitel erlischt und der Ausländer ausreisepflichtig wird, also die Bundesrepublik Deutschland verlassen muss. Ein ausgewiesener Ausländer erhält grundsätzlich die Möglichkeit, Deutschland freiwillig zu verlassen. Nur wenn er dies nicht tut, kann er abgeschoben werden.

Zwingende Ausweisung

In bestimmten Fällen von schweren Straftaten sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass der Ausländer zwingend ausgewiesen wird (§ 53 Aufenthaltsgesetz). Ein solcher zwingender Ausweisungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde (§ 53 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) oder er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer (beliebig hohen) Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Vollstreckung der Jugendstrafe oder der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde ( § 53 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz).

Regelausweisung

Eine Ausweisung im Regelfall erfolgt insbesondere, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder einer (beliebig hohen) Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wenn die Jugendstrafe oder die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 54 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz). Auch jeder Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz führt zu einer Ausweisung im Regelfall, und zwar unabhängig von der Strafhöhe; eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von zum Beispiel 30 Tagessätzen reicht dafür schon aus (§ 54 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz).

Ermessensausweisung

Schließlich gibt es noch die sogenannte Ermessensausweisung gemäß § 55 Aufenthaltsgesetz. Insbesondere ermöglicht jede Straftat eines Ausländers eröffnet das Ermessen der Ausländerbehörde im Hinblick auf eine Ausweisung, soweit diese nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß darstellt (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz).