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Während die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG), ist die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Die (immer unbefristete) Niederlassungserlaubnis verleiht also dem Inhaber im Gegensatz zu der (immer befristeten) Aufenthaltserlaubnis ein Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Auch eine nachträgliche Befristung der Geltungsdauer (§ 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) ist bei der Niederlassungserlaubnis nicht möglich.

Berechtigung zur Erwerbstätigkeit

Die Niederlassungserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung jeder nichtselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit. Eine diesbezügliche Beschränkung durch die ausstellende Ausländerbehörde dahingehend, dass zum Beispiel nur eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt sein soll, ist unzulässig (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).

Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen

Der Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen hat auf die einmal erteilte Niederlassungserlaubnis keine Auswirkungen. Wenn ein Ausländer beispielsweise nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 AufenthG seine Arbeitsstelle verliert und infolgedessen der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), bliebt ihm die Niederlassungserlaubnis erhalten.

Rücknahme, Widerruf & Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis kann aber unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 AufenthG widerrufen werden. Daneben kommt auch eine Rücknahme gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 48 VwVfG in Betracht, etwa wenn sie aufgrund falscher Angaben oder gefälschter Urkunden erlangt wurde. In beiden Fällen erlischt die Niederlassungserlaubnis (§ 51 Absatz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG).

Auch die Erlöschensgründe des § 51 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 AufenthG sind auf die Niederlassungserlaubnis anwendbar. Die Niederlassungserlaubnis erlischt deshalb insbesondere im Fall der Ausweisung (§ 51 Absatz 1 Nr. 5 AufenthG). Allerdings genießt der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz.

Ein Ausländer, der einen längeren, sechs Monate übersteigenden Auslandsaufenthalt plant und nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 AufenthG erfüllt, muss zur Vermeidung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis einen Antrag gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 4 AufenthG stellen, dem in der Regel stattzugeben ist, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will.

Fortgeltung unbefristeter Aufenthaltsrechte nach dem alten Ausländergesetz

Die Niederlassungserlaubnis wurde durch das seit dem 1. Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz (als dem zentralen Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes) eingeführt. Sie löst die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung nach dem alten Ausländergesetz ab. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt automatisch kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Absatz 1 Satz 1 AufenthG), ein „Umtausch“ bei der Ausländerbehörde ist also nicht notwendig.

Anspruchsgrundlagen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz

Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 AufenthG

Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis ergeben sich „im Normalfall“ aus § 9 Absatz 2 bis 4 AufenthG. Die größten Hürden bereiten in der Praxis § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (mindestens fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis), § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (grundsätzlich 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung).

Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes

Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist einem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nur wenn diese vier Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift. Wichtig ist dabei insbesondere, dass nicht der dreijährige Besitz einer beliebigen Aufenthaltserlaubnis ausreichend ist. Notwendig ist vielmehr der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, also der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Ehegatte eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländisches minderjähriges lediges Kind eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Ausreichend ist selbstverständlich auch der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes als nicht personensorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Die Voraussetzung der Fähigkeit zur Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache erfordert den Nachweis eines mündlichen und schriftlichen Sprachniveaus der Kompetenzstufe A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zusätzlich zu diesen vier in § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Insbesondere muss also gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes der Lebensunterhalt gesichert sein. Diese Voraussetzung ist in der Praxis oft die problematischste.

Praxistipps:

  • Auf die Drei-Jahres-Frist des § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum, welches zu einem der in § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Zwecke erteilt wurde, anzurechnen. In einem solchen Fall beginnt daher die Drei-Jahres-Frist an dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sollte im Hinblick auf den Beginn der Drei-Jahres-Frist unmittelbar nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beantragt werden. Weiterhin sollte dann immer die rückwirkende Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel auf den Tag der Eheschließung oder den Tag der Geburt des Kindes) beantragt werden.
  • Um die frühest mögliche Erteilung der Niederlassungserlaubnis sicherzustellen, sollte die Niederlassungserlaubnis insbesondere bei größeren Ausländerbehörden ca. drei Monate vor Ende der Drei-Jahres-Frist beantragt werden.

Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes

Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzt, abweichend von § 9 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Zunächst muss also der minderjährige Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzen. Gemeint ist damit eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltserlaubnis. Konkret in Betracht kommen damit Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie insbesondere gemäß §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes. Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist, dass der minderjährige Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht allerdings dann gemäß § 35 Absatz 3 Satz 1 AufenthG nicht, wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt, der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Wenn aufgrund der Vorschrift des § 35 Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht, steht die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes im Ermessen der Ausländerbehörde.

Als weitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommen in Betracht:

  • § 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
  • § 21 Absatz 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis bei erfolgreicher Selbstständigkeit)
  • § 23 Absatz 2 AufenthG (Niederlassungserlaubnis zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
  • § 26 Absatz 3, 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis bei einem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen)
  • § 31 Absatz 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für den Ehegatten im Fall eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Absatz 1 und 2 AufenthG)
  • § 35 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß §§ 27 ff. AufenthG besitzen)
  • § 38 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche)

Fragen und Antworten zum Thema ``Niederlassungserlaubnis``

Wie viel kostet die Erteilung einer Niederlassungserlassungserlaubnis?

Dies ist geregelt in § 44 AufenthV. Danach betragen die Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte gemäß § 19 Abs. 1 AufenthG 200 Euro. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 4 AufenthG kostet 150 Euro. In allen anderen Fällen sind 85 Euro zu zahlen.

Wenn der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis von der Ausländerbehörde abgelehnt wird, halbieren sich gemäß § 49 Abs. 1 AufenthV die Gebühren.

Minderjährige bezahlen von den genannten Gebühren immer nur die Hälfte (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthV). Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beträgt 25 Euro (§ 50 Abs. 1 Satz 2 AufenthV).

Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder eines deutschen Staatsangehörigen sowie die Eltern von minderjährigen deutschen Staatsangehörigen erhalten die Niederlassungserlaubnis in der Regel kostenlos (§ 52 abs. 1 Nr. 1 AufenthV).