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Aufenthaltserlaubnis gem. § 33 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes

Gemäß § 33 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) muss (kein Ermessen!) die Ausländerbehörde einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Auch wenn danach die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilen muss, sollte unbedingt kurzfristig nach der Geburt ein entsprechender Antrag gestellt werden um sicherzustellen, dass die Ausländerbehörde auch wirklich tätig wird.

Gemäß § 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Die Mutterschaft wird also regelmäßig unproblematisch feststehen. Ein Kind, das im Bundesgebiet aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen (§ 4 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)) und erwirbt deswegen gemäß § 4 Absatz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wer Vater eines Kindes ist, ergibt sich aus den §§ 1592 bis 1600d BGB. Die Grundsatznorm ist § 1592 BGB. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Wichtig: Wenn die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden soll (§ 1594 Absatz 4 BGB). Ausländerrechtlich hat die Anerkennung der Vaterschaft für die Anwendung des § 33 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG in diesen Fällen keine Auswirkung. Wichtig ist aber, dass die Eltern vor der Geburt nur dann auch das gemeinsame Sorgerecht beurkunden lassen sollten, wenn neben der Mutter auch der Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist. Ist dies nicht der Fall, würde die vorgeburtliche Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts zur Anwendung des § 33 Satz 1 AufenthG anstelle des § 33 Satz 2 AufenthG führen und unter Umständen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind gefährden.

Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 AufenthG

Wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nur ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und dieser Elternteil nicht das alleinige Personensorgerecht hat, kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 AufenthG erteilen, und zwar auch von Amts wegen. Sofern die Ausländerbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes von Amts wegen die Aufenthaltserlaubnis erteilt, muss innerhalb dieses Zeitraums ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden (§ 82 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Im Unterschied zu § 33 Satz 2 AufenthG liegt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 AufenthG (nur) im Ermessen der Ausländerbehörde. Gemäß Nr. 33.1 der bundesweit gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz soll bei der Ausübung des Ermessens der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des Vaters eines nichtehelichen Kindes ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob ihm ein Sorgerecht zusteht oder er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Kind lebt.

Sowohl die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 2 AufenthG als auch gemäß § 33 Satz 1 AufenthG werden unabhängig von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erteilt. Das Kind muss also insbesondere nicht die Passpflicht gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit § 3 AufenthG erfüllen. Auch ausreichender Wohnraum muss nicht zur Verfügung stehen (§ 29 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Geburt gemäß § 4 StAG

Bevor einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ist immer vorrangig zu prüfen, ob das Kind gemäß § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch seine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 StAG. Auf den Geburtsort des Kindes kommt es in diesen Fällen nicht an. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tritt auch bei einer Geburt im Ausland ein (enge Ausnahme: § 4 Absatz 4 StAG).

Auch ein Kind ausländischer Eltern kann durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dies gilt aber gemäß § 4 Absatz 3 StAG nur bei einer Geburt in Deutschland. Das Kind erwirbt dann durch seine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt sowohl seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat als auch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Ausnahmen nur für Staatsangehörige der Schweiz und dessen Familienangehörige) besitzt. Unbefristete Aufenthaltsrechte vermitteln insbesondere eine Niederlassungserlaubnis und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts. Gleiches gilt für türkische Staatsangehörige, die die  Voraussetzungen des Artikel 6 oder Artikel 7 des  Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 erfüllen.