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Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis trägt das Land Berlin die Kosten des Klage- und des Widerspruchsverfahrens

Entscheidung: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.05.2012 – VG 15 K 387.11

Nachdem die Ausländerbehörde Berlin infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.02.2012 (VG 15 L 3.12; vgl. Aktuelles vom 10.02.2012) dem Mandanten von Rechtsanwalt Cziersky-Reis die beantragte Fiktionsbescheinigung ausstellen musste, muss das Land Berlin nun zusätzlich zu den Kosten des Eilverfahrens auch die Kosten des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Klageverfahrens tragen.

Die Ausländerbehörde Berlin reagierte auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.02.2012 und verlängerte am 7. Mai 2012 die Aufenthaltserlaubnis des Mandanten zum Zweck des Studiums. Anschließend wurde der Rechtsstreit gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin von Rechtsanwalt Cziersky-Reis und der Ausländerbehörde Berlin übereinstimmend für erledigt erklärt. Wie erwartet trägt das Land Berlin die Kosten des Klageverfahrens und des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens.

Infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.02.2012 korrigierte die Ausländerbehörde Berlin im März 2012 auch ihre im Internet veröffentlichten Verfahrenshinweise (VAB) zur örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (Nr. 16.0. der VAB der Ausländerbehörde Berlin zu § 16 des Aufenthaltsgesetzes; Stand 06.03.2012).