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Ausländerbehörde Berlin stellt während des anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine vorläufige Duldung aus. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt das Land Berlin

Entscheidung: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28.06.2012 – VG 21 L 153.12

Der Mandant von Rechtsanwalt Cziersky-Reis ist ein aus dem Libanon stammender Palästinenser. Er war zuletzt im Besitz einer Duldungsbescheinigung, die ihm die Ausländerbehörde in Mannheim ausgestellt hatte. In dieser war eine sogenannte „Wohnsitzauflage“ eingetragen, die den Mandanten verpflichtete, seinen Wohnsitz bei einer bestimmten Anschrift in Mannheim zu nehmen. Zudem war in der Duldungsbescheinigung vermerkt, dass der Aufenthalt des Mandanten auf das Land Baden-Württemberg beschränkt ist.

Der Mandant heiratete in Mannheim seine in Berlin lebende deutsche Verlobte. Deshalb beantragte Rechtsanwalt Cziersky-Reis bei der Ausländerbehörde Mannheim, ihm eine neue Duldungsbescheinigung ohne Wohnsitzauflage auszustellen und von der räumlichen Beschränkung gemäß § 61 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes abzuweichen, indem auch der Aufenthalt im Bundesland Berlin erlaubt wird. Die Ausländerbehörde Mannheim gab diesen Anträgen statt und stelle eine neue Duldungsbescheinigung ohne Wohnsitzauflage und ohne jegliche räumliche Beschränkung (in der Duldungsbescheinigung wurde vermerkt: Aufenthalt ist beschränkt auf: gesamtes Bundesgebiet) aus.

Auf Anraten von Rechtsanwalt Cziersky-Reis und in Absprache mit der Ausländerbehörde Mannheim zog der Mandant nun umgehend zu seiner Ehefrau nach Berlin. Rechtsanwalt Cziersky-Reis beantragte bei der Ausländerbehörde Berlin die Erneuerung der Duldungsbescheinigung, die (rückwirkende) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Die Ausländerbehörde Berlin lehnte die Bearbeitung der Anträge mangels örtlicher Zuständigkeit der Ausländerbehörde Berlin ab. Zuständig sei weiterhin die Ausländerbehörde Mannheim, weil diese die Beschränkungen in der bisherigen Duldungsbescheinigung rechtswidrig aufgehoben habe. Rechtsanwalt Cziersky-Reis erhob Untätigkeitsklage und beantragte im Klageverfahren, das Land Berlin zur rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten sowie den Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Zudem wurde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, das Land Berlin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Ausstellung einer vorläufigen Duldungsbescheinigung zu verpflichten.
Nach einem gerichtlichen Hinweis des zuständigen Berichterstatters der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin lenkte die Ausländerbehörde Berlin ein und erklärte zugleich die Übernahme der Kosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Mandant hat nun eine neue Duldungsbescheinigung der Ausländerbehörde Berlin. Über die Anträge auf (rückwirkende) Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer hat die Ausländerbehörde Berlin noch nicht entschieden. Es ist damit zu rechnen, dass die Ausländerbehörde Berlin nun auch den Reiseausweis für Ausländer ausstellen und die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilen wird. Ob sie die Aufenthaltserlaubnis wie beantragt rückwirkend erteilen wird, ist angesichts der derzeitigen Praxis der Ausländerbehörde Berlin aber äußerst zweifelhaft. Sollte dies nicht geschehen, wird darüber das Verwaltungsgericht Berlin im Klageverfahren entscheiden müssen.

Nachtrag: Die Ausländerbehörde Berlin hat in der Duldungsbescheinigung eine neue „Wohnsitzauflage“ eingetragen. Dies ist rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde Berlin an die Aufhebung der Wohnsitzauflage durch die Ausländerbehörde Mannheim gebunden ist. Deshalb hat Rechtsanwalt Cziersky-Reis gegen den Erlass der neuen „Wohnsitzauflage“ Widerspruch eingelegt.