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Verwaltungsgericht Berlin hebt Ausweisung der Ausländerbehörde Berlin auf – Verurteilung wegen Betruges und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren rechtfertigt die Ausweisung nicht

Entscheidung: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2019 – VG 13 K 155.18

Der Mandant von Rechtsanwalt Cziersky-Reis ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und war bis zu seiner Ausweisung durch die Ausländerbehörde Berlin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er wurde vom Landgericht Berlin im Jahr 2016 wegen gewerbsmäßigen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen und gewerbsmäßigen Computerbetruges in 136 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Ausländerbehörde Berlin wies ihn deswegen mit Bescheid vom 12. März 2018 aus, drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an und befristete die Sperrwirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre ab dem Tag der Ausreise und die Sperrwirkungen einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre. Der Mandant habe eine hohe kriminelle Energie gezeigt und sich in Ermangelung ausreichender Deutschkenntnisse auch nicht hinreichend mit seinen Straftaten auseinandergesetzt. Es bestehe deswegen eine Wiederholungsgefahr. Zudem werde die Ausweisung auch zur Abschreckung anderer Ausländer aus generalpräventiven Gründen verfügt. Der Mandant sei zwar im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und habe ein minderjähriges deutsches Kind. Dennoch überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse.

Rechtsanwalt Cziersky-Reis erhob gegen den Bescheid der Ausländerbehörde Berlin Klage. Während des Klageverfahrens setzte die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Vollstreckung der Restfreiheitstrafe zur Bewährung aus. Dies könne unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit und des beanstandungsfreien Vollzugsverlaufs verantwortet werden. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Cziersky-Reis entfiel damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wiederholungsgefahr und eine Ausweisung allein aus Gründen der Generalprävention war damit jedenfalls unverhältnismäßig.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte der Rechtsansicht von Rechtsanwalt Cziersky-Reis und hob den angefochten Bescheid und damit insbesondere die Ausweisung auf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Ausländerbehörde Berlin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen. Darüber müsste dann das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.