Ein Ausländer, der aufgrund einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung sowie aufgrund wirksamer Sorgeerklärungen sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes ist, muss im Visumverfahren nur in seltenen Ausnahmefällen seine biologische Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest nachweisen.
Für den Ehegattennachzug zum ausländischen Ehegatten im Visumverfahren bestimmt § 6 Absatz 4 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes, dass das Visum grundsätzlich erst erteilt werden darf, wenn sich der ausländische Ehegatte „zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“.
Mit Beschluss vom 13.01.2010 hat der vierte Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die geplante Abschiebung des biologischen Vaters eines deutschen Kinders vorläufig untersagt und damit die anders lautende vorangegangene Entscheidung der vierten Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig aufgehoben.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 22.04.2010 verurteilt, einer ausländischen Mutter ein Visum zum Besuch ihres 15-jährigen Sohnes zu erteilen (Aktenzeichen: VG 4 K 132.09 V). Das Gericht hat sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagte hat Berufung eingelegt.
Wenn eine deutsche Auslandsvertretung die Erteilung eines Besuchervisums abgelehnt hat, stellt sich immer die Frage, ob dagegen zunächst remonstriert oder sofort Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben wird. Wenn die Einreise des Besuchers zu einem bestimmten unmittelbar bevorstehenden Termin (hier wegen einer Hochzeitsfeier) fest geplant war, entfällt die Wahlmöglichkeit. Es muss remonstriert werden, weil das Klageverfahren wenigstens einige Monate dauert.
In manchen Fällen besteht ein „doppelter“ Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nämlich zum einen, weil der Ausländer mit einem deutschen Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), zum anderen, weil er mit einem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).
Wenn eine Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) erteilt, dann ist dieser prinzipiell erst ab dem Tag der Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde gültig.
Die Fristberechnung bei § 95 AuslG bereitet in der Praxis Probleme, bietet aber auch Ansatzpunkte für die Verteidigung gegen ausländerstrafrechtliche Vorwürfe.
Im Einzelfall wird ein nationales Visum auch erteilt, wenn der ausländische Ehegatte mit einem Schengen-Visum eingereist ist und anschließend einen deutschen Staatsangehörigen in Dänemark geheiratet hat.
Das sich die Erteilung eines nationalen Visums erheblich beschleunigen lässt, zeigt der Fall einer Mandantin aus Weißrussland, die ihr Visum innerhalb von drei Tagen erhielt.
Deutsche Botschaft erteilt Visum zum Besuch des Ehegatten und zur Teilnahme an Alphabetisierungskurs: Ist die Versagung der Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug allein wegen fehlender Deutschkenntnisse des nachzugswilligen Ehegatten verhältnismäßig, wenn dieser Analphabet ist und die Ehegatten zudem zwei gemeinsame minderjährige Kinder haben?