Niederlassungserlaubnis
Während die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG), ist die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AufenthG).
Die (immer unbefristete) Niederlassungserlaubnis verleiht also dem Inhaber im Gegensatz zu der (immer befristeten) Aufenthaltserlaubnis ein Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Auch eine nachträgliche Befristung der Geltungsdauer (§ 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) ist bei der Niederlassungserlaubnis nicht möglich.
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung jeder nichtselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit. Eine diesbezügliche Beschränkung durch die ausstellende Ausländerbehörde dahingehend, dass zum Beispiel nur eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt sein soll, ist unzulässig (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).
Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen
Der Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen hat auf die einmal erteilte Niederlassungserlaubnis keine Auswirkungen. Wenn ein Ausländer beispielsweise nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 AufenthG seine Arbeitsstelle verliert und infolgedessen der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), bliebt ihm die Niederlassungserlaubnis erhalten.
Rücknahme, Widerruf & Erlöschen der Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis kann aber unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 AufenthG widerrufen werden. Daneben kommt auch eine Rücknahme gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 48 VwVfG in Betracht, etwa wenn sie aufgrund falscher Angaben oder gefälschter Urkunden erlangt wurde. In beiden Fällen erlischt die Niederlassungserlaubnis (§ 51 Absatz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG).
Auch die Erlöschensgründe des § 51 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 AufenthG sind auf die Niederlassungserlaubnis anwendbar. Die Niederlassungserlaubnis erlischt deshalb insbesondere im Fall der Ausweisung (§ 51 Absatz 1 Nr. 5 AufenthG). Allerdings genießt der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz.
Ein Ausländer, der einen längeren, sechs Monate übersteigenden Auslandsaufenthalt plant und nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 AufenthG erfüllt, muss zur Vermeidung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis einen Antrag gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 4 AufenthG stellen, dem in der Regel stattzugeben ist, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will.
Fortgeltung unbefristeter Aufenthaltsrechte nach dem alten Ausländergesetz
Die Niederlassungserlaubnis wurde durch das seit dem 1. Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz (als dem zentralen Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes) eingeführt. Sie löst die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung nach dem alten Ausländergesetz ab. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt automatisch kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Absatz 1 Satz 1 AufenthG), ein „Umtausch“ bei der Ausländerbehörde ist also nicht notwendig.
Anspruchsgrundlagen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 AufenthG
Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis ergeben sich „im Normalfall“ aus § 9 Absatz 2 bis 4 AufenthG. Die größten Hürden bereiten in der Praxis § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (mindestens fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis), § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (grundsätzlich 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung).
Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist, also der ausländische Ehegatte eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), hat gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 Abs. 1 AufenthG) ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Als weitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommen in Betracht:
- § 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 21 Absatz 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis bei erfolgreicher Selbstständigkeit)
- § 23 Absatz 2 AufenthG (Niederlassungserlaubnis zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
- § 26 Absatz 3, 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis bei einem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen)
- § 31 Absatz 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für den Ehegatten im Fall eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Absatz 1 und 2 AufenthG)
- § 35 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß §§ 27 ff. AufenthG besitzen)
- § 38 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche)
Fragen und Antworten zum Thema "Niederlassungserlaubnis"
Wie viel kostet die Erteilung einer Niederlassungserlassungserlaubnis?
Dies ist geregelt in § 44 AufenthV. Danach betragen die Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte gemäß § 19 Abs. 1 AufenthG 200 Euro. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 4 AufenthG kostet 150 Euro. In allen anderen Fällen sind 85 Euro zu zahlen.
Wenn der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis von der Ausländerbehörde abgelehnt wird, halbieren sich gemäß § 49 Abs. 1 AufenthV die Gebühren.
Minderjährige bezahlen von den genannten Gebühren immer nur die Hälfte (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthV). Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beträgt 25 Euro (§ 50 Abs. 1 Satz 2 AufenthV).
Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder eines deutschen Staatsangehörigen sowie die Eltern von minderjährigen deutschen Staatsangehörigen erhalten die Niederlassungserlaubnis in der Regel kostenlos (§ 52 abs. 1 Nr. 1 AufenthV).
