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Dass man Visa kaufen kann, ist nichts Neues. Dass dies auch für eine Niederlassungserlaubnis gilt, ist eher ungewöhnlich. Erst recht, wenn diese von der deutschen Botschaft in Accra ausgestellt worden sein soll.
Die Erteilung einer Nieder- lassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) setzt zwar in der Regel voraus, dass gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG der Lebensunterhalt gesichert ist. Deutsche Familienangehörige, die mit dem antragstellenden Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden dabei aber nicht berücksichtigt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.08.2011 - 1 C 12/10).
Eine minderjährige Mandantin von Rechtsanwalt Cziersky-Reis sprach bei der Ausländerbehörde Berlin vor. Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war sie nicht. Weil sie hochschwanger war wollte sie sich eine „Duldung“ (= Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) abholen. Dafür musste sie bei der Ausländerbehörde Berlin eine Gebühr in Höhe von 27,50 € zahlen. Diese Gebührenerhebung war doppelt falsch. Zum einen hätte allenfalls eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben werden dürfen, zum anderen bezog die Mandantin Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und war deswegen gemäß § 53 Absatz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung von der Gebühr ganz befreit.
Die zuständige Auslandsvertretung in der Türkei hat in einem von Rechtsanwalt Cziersky-Reis vertretenen Fall den Nachzug eines 14-jährigen Jungen zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und seinem Bruder im Remonstrationsverfahren doch noch gestattet. Die Erteilung des Visums, das zunächst ohne anwaltliche Hilfe beantragt worden war, wurde von der Auslandsvertretung abgelehnt, weil der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sei. Die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland hatte der Erteilung des Visums ebenfalls nicht zugestimmt.
