12. Juli 2010
Keine deutschen Sprachkenntnisse im Visumverfahren beim Nachzug zu einem Kind
Für den Ehegattennachzug zum ausländischen Ehegatten im Visumverfahren bestimmt § 6 Absatz 4 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes, dass das Visum grundsätzlich erst erteilt werden darf, wenn sich der ausländische Ehegatte „zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“.
Für den Ehegattennachzug zu einem deutschen Ehegatten gilt dies gemäß § 28 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Eine solche Regelung existiert aber nur im Rahmen des Ehegattennachzugs. Beim Nachzug zu einem Kind müssen deshalb keine Deutschkenntnisse vor der Einreise nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Nachzug zum Ehegatten und zu dem Kind erfolgen soll. In diesem Fall hat der nachzugswillige Ehegatte die Wahl, welches Visum er beantragen will. Beantragt er ausschließlich das Visum zum Elternnachzug, müssen keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
Kategorie: Praxistipp
