01. Juli 2010

Keine Abschiebung des biologischen Vaters eines deutschen Kleinkindes


Mit Beschluss vom 13.01.2010 hat der vierte Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die geplante Abschiebung des biologischen Vaters eines deutschen Kinders vorläufig untersagt und damit die anders lautende vorangegangene Entscheidung der vierten Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig aufgehoben.

Das Gericht betont unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,  dass nicht nur der rechtliche, sondern auch der biologische Vater mit seinem Kind eine von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Familie bildet, „wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht“.

Auch eine vorübergehende Trennung von Vater und Kind zur Nachholung des Visumverfahrens ist nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar, weil eine Trennungzeit von voraussichtlich mehreren Monaten für ein kleines erst zwei Monate altes Kind unzumutbar sei (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2010 - 4 ME 14/10).

Kategorie: Rechtsprechung