Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Besuchervisums
Das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist insbesondere wegen der Ausführungen der Kammer zu der zentralen Frage der sogenannten „Rückkehrbereitschaft“ der Klägerin lesenswert. Der Berichterstatter der 4. Kammer schreibt dazu in seinem Urteil:
„Es ist im Ansatz anerkannt, dass Rückkehrzweifel, also Zweifel daran, dass der Ausländer nach Ablauf der Gültigkeit des Besuchsvisums ausreisen wird, in die Abwägung einzustellen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009, aaO, Seite 13). Indes muss man solche Zweifel fast stets haben. Mangels der nötigen gründlichen Kenntnisse der Menschen wird man nur selten sicher sein können, dass jemand hier bleibt oder wieder ausreist. Nur vordergründig plausibel wird zur Gewichtung der Zweifel auf die (von der Beklagten in der Klageerwiderung in Anführungszeichen gesetzte) Verwurzelung des Menschen in seinem Heimatland abgestellt. Sperrt man Menschen nicht ein, können sie sich frei bewegen. Ob sie etwas an ein Land bindet, sie daran festhält, wie es Wurzeln tun, bestimmen die Menschen selbst, wie etwa die DDR immer wieder erleben musste. Daran geht die Beklagte vorbei, indem sie die Verwurzelung eines Menschen ausschließlich wirtschaftlich und kleinfamiliär definiert und der Klägerin sogar eine – nicht beschriebene – soziale Verwurzelung in hinreichendem Maße abspricht. Auch die deutsche Nachkriegserfahrung (z.B. Helgoland) zeigt, dass Menschen sich Gebieten allein deshalb verbunden fühlen können und dorthin zurückstreben, weil sie einst dort lebten. Grundbesitz ist kein Grund, auf diesem Besitz auch zu leben. Seit geraumer Zeit hatten und haben Ausländer in Berlin Grundbesitz, ohne hier zu leben. Gerade genügender Besitz gar in Form von Kontoguthaben kann Grund dafür sein, anderen Orts zu leben. Wer an einem Ort im Beruf erfolgreich ist, kann sich oft ausrechnen, es auch im Ausland zu sein. Die Kleinfamilie kann dem einen Grund zur Auswanderung sein, sei es aus Überdruss sei es aus Verantwortungsbewusstsein (weil er sich um ihre Versorgung bemühen will) heraus. Einen anderen hält sie im Land. Nichts deutet darauf, dass die hier gegebenen zweideutigen Umstände (kein fester Beruf, Großfamilie im Land, geringes Grundeigentum) Zeichen für mangelnde Bindung der Klägerin an ihr Heimatland sind und es für sie (anders als bei Menschen üblich) keine anderweitigen Bindungen an das Land gibt, dessen Sprache sie spricht, in dem sie geboren und aufgewachsen ist, so dass ihr das Leben in der Fremde verlockender scheinen muss.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
