Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder

Unter den Voraussetzungen des § 33 Satz 1 AufenthG oder § 33 Satz 2 AufenthG kann oder muss einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Bevor einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ist immer vorrangig zu prüfen, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat. Erst wenn feststeht, dass dies nicht der Fall ist, sind die Voraussetzungen des § 33 AufenthG zu prüfen.